10,494円
Im zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Insolvenzordnung (§§ 38 ff. InsO) sieht das Gesetz eine Einteilung der Gläubiger in fünf Gruppen vor. Es wird unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern, nachrangigen Insolvenzgläubigern, Aussonderungsberechtigten, Absonderungsberechtigten sowie Masseglä...